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Verantwortlich für den Inhalt: Danny Brauner, Jan Keckstein
E-Mail: erzbus@yahoo.de
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Bei dieser Internetseite handelt es sich um keine offizielle Internetpräsenz einer der hier erwähnten Omnibusbetriebe, sondern um eine private Hobbyseite, die in keinster Weise kommerzielle Ziele verfolgt.
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News und Bilder stammen mit freundlicher Genehmigung von:
www.busforum-ost.de, Marko Klaußner (MK), Roberto Hinz (RH), Oliver Kraus (OK), Holger Haase (HH), Lutz Hennig (LH), Marcel Birkner (MB), Volker Dornheim (VD), Andreas Pöschmann (AP), Tim Honschopp (TH), Johannes Rausch (JR), Jens Böhmer )JB), Franz Vieth (FV), Roy Dietze (RD), Jan Keckstein (JK), Tomas Zavadil (TZ), Nils Baatzsch (NB), Danny Brauner (DB)
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Inhalt des Internetangebots:
Das hier veröffentlichte Material stammt, soweit nicht anders angegeben, vom Autor dieser Internetpräsenz und unterliegt seinem Copyright oder dem der angegebenen Person(en). Die Fotos und Listen dienen ausschließlich dem privaten Gebrauch und dem Austausch unter Nahverkehrsfreunden. Eine weitergehende Veröffentlichung der Fotos und Fahrzeugdaten in Medien jeglicher Art ist untersagt und nur mit einer schriftlichen Zusage des jeweiligen Autors genehmigt.
Die Fotos auf dieser Internetseite setzen in erster Linie die Omnibusse in Szene. Folglich sind Personen, Gebäude, Gegenstände etc. nur bildbegleitende Elemente. Sollte sich jemand auf einem veröffentlichten Foto wiedererkannt haben und sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen, möge er mir dies bitte schriftlich per E-Mail mitteilen.
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Fotos - Rechtliche Grundlagen:
Bezug auf Fotos von Öffentlichen Verkehrsmitteln: Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz, Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2 Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht. Auch die Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste oder Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren untersagen ist unrichtig.
Auszug aus dem Grundgesetz:
§ 22 (Recht am eigenen Bild):
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er sich Abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 22 (Ausnahmen zu § 22):
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 23 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und Öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 33 (Strafvorschrift)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den § 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder Öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 59 (Werke an Öffentlichen Plätzen)
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an Öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
§ 68 (Lichtbildwerke)
Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
Fazit:
Hiernach sind die auf den Bus- und Bahnfotos befindlichen Personen nur als "Beiwerk" anzusehen. Also darf jeder ungehindert Busse und Bahnen fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Grund befindet.